Betrug gem. § 263 StGB – Hilfe durch Anwalt für Strafrecht
Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei ein Betrug gemäß § 263 StGB vorgeworfen. Ihnen wird z.B. durch die Polizei unterstellt, einen PKW als unfallfrei verkauft zu haben, obwohl es sich um einen Unfallwagen handelte, Ihnen wird vorgeworfen, bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben oder Sie sollen das Preisschild an einer Ware ausgetauscht haben und diese im Anschluss gekauft haben. Sie wollen deshalb nun wissen, was ein Betrug ist und welche Strafe im Falle einer Verurteilung droht.
Der Betrug ist eine häufig vorkommende Straftat. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist häufig nicht einfach zu bestimmen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Betrug. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen nachfolgend:
- Wann habe ich mich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht?
- Was kann ich unter Tatsachen im Sinne des § 263 StGB verstehen?
- Wann täusche ich über Tatsachen?
- Der Tatbestand des Betrugs gem. §263 StGB setzt einen täuschungsbedingten Irrtum voraus – wann liegt ein solcher vor?
- Wann hat mein Gegenüber über Vermögen verfügt?
- Wann ist ein für d en Tatbestand des Betruges gem. §263 StGB notwendiger Vermögensschaden eingetreten?
- Muss ich für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges gem. §263 StGB in besonderer Absicht handeln?
- Wann habe ich mich wegen gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 263 Absatz 3 StGB strafbar gemacht?
- Wann handle ich als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat?
- Wann liegt bei einem Betrug gemäß § 263 Absatz 3 StGB ein Vermögensverlust höheren Ausmaßes vor?
- Wann wird durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht?
- Was versteht man unter einem Amtsträger und wie missbraucht dieser seine Befugnisse oder seine Stellung?
- Wann habe ich einen Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 begangen?
- Welche Strafe droht mir bei einem Betrug?
- Wie lange kann der Betrug gem. § 263 StGB strafrechtlich verfolgt werden?
- Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei dem Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB konkret beistehen?
- Wie kann ich Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich aufnehmen?
Wann habe ich mich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht?
Gemäß § 263 Absatz 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Gem. § 263 Absatz 3 StGB wird in besonders schweren Fällen bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (Nummer 1), wer einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (Nummer 2), wer eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt (Nummer3), wer seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (Nummer 4) oder wer einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat (Nummer 5).
Was kann ich unter Tatsachen im Sinne des § 263 StGB verstehen?
Unter Tatsachen versteht man gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse. Eine Tatsache liegt in der Regel dann vor, wenn der Umstand bewiesen werden kann. Eine Tatsache ist beispielsweise das Bezahlen an der Kasse, die Aufgabe eines Inserates, das Begründen eines Vertragsverhältnisses. Abzugrenzen ist die Tatsache von Werteurteilen und Rechtsansichten.
Wann täusche ich über Tatsachen?
Das Täuschen kann durch jede beliebige Handlung erfolgen. Sie muss jedoch der Wahrheit widersprechen. Beispielsweise liegt eine Täuschung von Tatsachen vor, wenn ein Unfallwagen wissentlich als unfallfrei angegeben wird oder die Aufklärung von Umständen, die für einen Vertragsschluss wesentlich sind, unterbleibt. Ebenso kann über die Zahlungsfähigkeit getäuscht werden, indem man beispielsweise in einem Restaurant ein Essen bestellt und dabei konkludent zum Ausdruck bringt, man sie in der Lage dieses zu bezahlen obwohl man weiß, dass dies nicht der Fall ist.
Der Tatbestand des Betrugs gem. §263 StGB setzt einen täuschungsbedingten Irrtum voraus – wann liegt ein solcher vor?
Bei einem Irrtum fällt die Vorstellung des Getäuschten und die Wirklichkeit auseinander. Entscheidend für den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB ist es unter anderem, dass aufgrund der Täuschung über Tatsachen bei dem Geschädigten ein Fehlvorstellung hervorgerufen wird und er dem Ganzen folglich Glauben schenkt. Sobald sich der Gegenüber jedoch gar keine Vorstellung macht, soll ein Irrtum in der Regel auszuschließen sein. Es reicht jedoch, wenn der Gegenüber davon ausgeht, alles sei in Ordnung, wie es sich abspielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Getäuschte glaubt, die Angaben seien korrekt und es handle sich beispielsweise um einen unfallfreien Wagen.
Wann hat mein Gegenüber über Vermögen verfügt?
Der Irrende muss zudem irrtumsbedingt über sein eigenes oder das Vermögen eines Dritten verfügt haben. Das kann jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen sein - beispielsweise die Zahlung eines Kaufpreises, die Übereignung einer Sache oder die Bewilligung von Leistungen.
Wann ist ein für den Tatbestand des Betruges gem. §263 StGB notwendiger Vermögensschaden eingetreten?
Ein Schaden ist dann entstanden, wenn beispielsweise keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Man Quasi „weniger bekommt“ als man „gibt“ und somit ein Minus erfährt. Dabei kann der Schaden bei einem selbst oder bei einem Dritten, über dessen Vermögen verfügt wurde, eintreten. Sie zahlen beispielsweise einen angemessenen Kaufpreis für einen unfallfreien Gebrauchtwagen, erhalten jedoch ein in seinem Wert deutlich geringeren Wagen. Ausreichend ist mitunter auch allein schon die Gefährdung des Vermögens ohne dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Dies gilt jedoch nur, sofern sich die Gefährdung bereits konkret abzeichnet und der Schaden schon bezifferbar ist. Beispielsweise, wenn ein Kaufvertrag unter Täuschung abgeschlossen wird und der Geschädigte seine daraus folgenden Ansprüche nicht mit Sicherheit durchsetzen kann, weil er im Zivilprozess zum Beispiel nicht beweisen kann, dass er getäuscht wurde, steht dies dem Eintritt eines Vermögensverlustes gleich.
Muss ich für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges gem. §263 StGB in besonderer Absicht handeln?
Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass gerade in der Absicht gehandelt wurde, sich durch die Tat bereichern zu wollen. Es muss gerade darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies ist eine besondere Voraussetzung des Betruges gem. § 263 StGB.
Wann habe ich mich wegen gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 263 Absatz 3 StGB strafbar gemacht?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus einer wiederholten Tatbegehung, in diesem Falle der oben dargestellte Betrug gem. § 263 Absatz 1 StGB, eine nicht ganz unerhebliche und nicht bloß vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will. Dabei muss es sich jedoch keineswegs um eine Haupteinnahmequelle handeln. Sie darf lediglich nicht unerheblich sein. Eine gewerbsmäßige Begehung liegt häufig auch bei auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Taten, wie den Erhalt von Sozialleistungen, Arbeitslosengeld oder Rente, vor.
Wann handle ich als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat?
Unter einer Bande versteht man im juristischen Sinne eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelfall noch ungewisser Taten verbunden hat. Dabei bedarf es keiner gegenseitig bindenden Verpflichtung, sodass auch ein Wechsel der Mitglieder in der Regel nicht schadet. Wichtig jedoch ist, dass ein ausdrücklicher oder konkludent geschlossener, übereinstimmender Wille besteht, künftig und für eine gewisse Dauer gemeinsam Straftaten, in diesem Fall eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB oder einen Betrug gemäß § 263 StGB, zu begehen.
Wann liegt bei einem Betrug gemäß § 263 Absatz 3 StGB ein Vermögensverlust höheren Ausmaßes vor?
Eine der Qualifikationen des Betrugs gemäß § 263 Absatz 3 StGB ist die Herbeiführung eines Vermögensverlustes von hohem Ausmaß. Ein solcher Verlust liegt vor, wenn die Höhe des Schadens außergewöhnlich hoch ist. Die Beurteilung ist dabei an objektive Maßstäbe zu knüpfen und nicht aus subjektiver Sicht des Geschädigten zu beurteilen. Als Regelgrenze liegt bei 50.000 Euro.
Wann wird durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht?
Bei der Frage, ab wann bei einer Personenanzahl von einer „großen Zahl an Menschen“ die Rede sein kann, gehen die Meinungen auseinander. Die einen sehen dies bereits ab einer Anzahl von 10 Personen als erfüllt an, andere setzten die Untergrenze auf 50 Personen.
Was versteht man unter einem Amtsträger und wie missbraucht dieser seine Befugnisse oder seine Stellung?
Gemäß § 11 Absatz 2 StGB ist ein Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Das Missbrauchen der Befugnisse liegt dann vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Befugnisse einen Betrug begeht. Ein Missbrauch der Stellung vorliegend dann, wenn der Amtsträger dies außerhalb seiner Zuständigkeit, jedoch unter Ausnutzung der aus seinem Amt folgenden Möglichkeit tut oder wenn er die aus seiner Stellung als Amtsträger entspringenden Möglichkeit zur Betrugsbegehung nutzt.
Wann habe ich einen Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 begangen?
Ein Versicherungsbetrug gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB erfasst insbesondere die Fälle, in denen ein Schaden bei einer Versicherungsgesellschaft aus bestehendem Versicherungsvertrag geltend gemacht wird, obwohl der Schaden jedoch nicht ersetzt verlangen kann, weil der Gegenstand gerade für den Erhalt der Schadenssumme in Brand gesetzt wurde oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Es muss somit ein Versicherungsfall vorgetäuscht werden.
Welche Strafe droht mir bei einem Betrug?
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Gemäß § 263 Absatz 3 StGB wird in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, wer einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl an Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten bringt, wer eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, wer seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder er einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wird gemäß § 263 Abs. 4 StGB bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Wie lange kann der Betrug gem. § 263 StGB strafrechtlich verfolgt werden?
Der sogenannte „einfache Betrug“ verjährt gemäß § 78 Absatz 2 Nummer 4 StGB nach fünf Jahren. Die qualifizierte Begehung nach Absatz 3 verjährt gemäß § 78 Absatz 2 Nummer 3 StGB nach zehn Jahren. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Umstände unterbrochen oder gehemmt werden kann. Bei einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist nach der Unterbrechung von vorne. Zum Beispiel führt die Vorladung als Beschuldigter oder die Zustellung der Anklageschrift zu einer Unterbrechung. Aber auch der Erlass eines Haftbefehls oder die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung führen zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Bei einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist in dem Zeitraum, in welchem die Hemmung vorliegt, nicht. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, ohne vorherige Akteneinsicht sicher bestimmen zu können, wann tatsächlich Verjährung eingetreten ist.
Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei dem Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB konkret beistehen?
Beim Tatvorwurf des Betrugs gem. § 263 StGB würde Rechtsanwalt Dietrich zunächst anhand der Ermittlungsakte prüfen, ob durch die Strafverfolgungsbehörden ein Tatnachweis zu führen ist. In einer Einlassung würde Rechtsanwalt Dietrich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden darlegen, warum sein Mandant keinen Betrug begangen hat. Regelmäßig wird Rechtsanwalt Dietrich prüfen, ob überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten ist. In einem nächsten Schritt wird ein Anwalt für Strafrecht prüfen, ob die Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung stattfand, die zu einem Schadenseintritt geführt hat. Im Einzelfall ist dann zu überlegen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Wie kann ich Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich aufnehmen?
Sie erreichen die Strafrechtskanzlei Dietrich telefonisch unter 030 / 609857413 oder über das Kontaktformular. Das Sekretariat der Strafrechtskanzlei Dietrich ist telefonisch montags bis freitags in der Zeit von 09.00 – 12.30 Uhr und von 13.30 – 18.00 Uhr zu erreichen. Besprechungstermine sind auch außerhalb dieser Zeiten möglich.